Neue Verschreibungsregeln für Wundauflagen: Was sich für Ärzte und Apotheken ändert
Paula GumprichNeue Verschreibungsregeln für Wundauflagen: Was sich für Ärzte und Apotheken ändert
Neue Regeln für die Verordnung von Wundversorgungsprodukten in Kraft getreten
Die aktualisierten Vorschriften für die Verschreibung von Wundauflagen bringen Veränderungen für Apotheken und Ärzte mit sich. Die Neuerungen umfassen Übergangsregelungen und klarere Richtlinien für die Abgabe medizinischer Verbände. Ziel der Anpassungen ist es, das Verfahren zu vereinfachen und gleichzeitig den Zugang zu essenziellen Behandlungen zu sichern.
Wundauflagen werden nun als Medizinprodukte eingestuft und können über die Krankenversicherung verordnet werden. Ärzte müssen auf dem Rezept den Produktnamen sowie die PZN (Pharmazentralnummer) des Herstellers angeben. Im Gegensatz zu anderen Arzneimitteln müssen Apotheken weder Substitutionsregeln beachten noch prüfen, ob ein Verband einer bestimmten Kategorie zuzuordnen ist.
Für bestimmte Wundbehandlungsprodukte gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2026. Diese Regelung betrifft Artikel, die derzeit nicht in Anlage V der Arzneimittelrichtlinie aufgeführt sind. Bisher hatten unklare Anforderungen an Studien die Zahl der Produkte in dieser Kategorie begrenzt.
Künftig könnten weitere Wundversorgungsmittel verschreibungsfähig werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wird diese prüfen und gegebenenfalls in Anlage V aufnehmen. Bis dahin müssen Apotheken genau das abgeben, was verordnet wurde – ohne Rabattverträge oder verpflichtende Austauschprodukte.
Die Änderungen schaffen Klarheit für Apotheken und stellen sicher, dass Patienten weiterhin Zugang zu notwendiger Wundversorgung haben. Rezepte müssen in Papierform ausgestellt werden, eine Überprüfung der Verbandskategorien entfällt. Die Übergangsphase gibt Herstellern Zeit, weitere Produkte bewerten zu lassen und in die zugelassene Liste aufzunehmen.






