Neue Steuerregelung: Höhere Abschreibungen für elektrische Dienstwagen ab Juli 2025
H.-Dieter ReuterNeue Steuerregelung: Höhere Abschreibungen für elektrische Dienstwagen ab Juli 2025
Ab dem 1. Juli 2025 tritt in Deutschland eine neue Steuerregelung in Kraft, die Unternehmen höhere Abschreibungen auf elektrische Dienstwagen ermöglicht. Die Änderung ist in § 7 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes verankert und gilt für neu gekaufte sowie gebrauchte Elektrofahrzeuge – allerdings nur bei direktem Kauf, während Leasingverträge strengeren Auflagen unterliegen.
Nach dem aktualisierten Gesetz können Unternehmen im ersten Jahr 75 Prozent des Kaufpreises eines elektrischen Dienstwagens abschreiben. In den folgenden fünf Jahren sinkt die Abschreibung schrittweise auf 10, 5, 5, 3 und schließlich 2 Prozent. Diese beschleunigte Abschreibung soll Anreize für die Umstellung auf elektrische Fuhrparks schaffen.
Die Sonderregelung gilt jedoch nicht für die meisten Leasingfahrzeuge. Eine Ausnahme bilden sogenannte Vollamortisations-Leasingverträge, bei denen die Raten die vollständigen Anschaffungs- und Finanzierungskosten des Fahrzeugs decken. Nach Ablauf der Leasingdauer oder der letzten Rate können die Leasingnehmer das Fahrzeug übernehmen oder verkaufen.
Nicht begünstigt sind dagegen klassische Operating-Leasingverträge, bei denen der Leasingnehmer das Fahrzeug nie in Besitz nimmt. In diesen Fällen bleibt die Abschreibungsmöglichkeit für das leasende Unternehmen ausgeschlossen.
Die neue Abschreibungsregel greift ab dem 1. Juli 2025 und bezieht sich ausschließlich auf elektrische Dienstwagen. Unternehmen, die Fahrzeuge direkt kaufen, profitieren am stärksten von der Steuerersparnis, während Leasingnehmer bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen. Ziel der Regelung ist es, die finanziellen Hürden für Unternehmen zu senken, die auf elektrische Fuhrparks umsteigen.






