08 January 2026, 06:52

Gericht kippt Verbot für Wettannahmestelle nahe Gymnasium in St. Leon-Rot

Eine Straßenszene mit Geschäften in der Mitte, einem Fahrrad, einer Bank auf der rechten Seite und einem Baum auf der linken Seite.

Richterentscheid in Baden-Württemberg: Wettbüro in Nähe von Schulsport-Halle erlaubt - Gericht kippt Verbot für Wettannahmestelle nahe Gymnasium in St. Leon-Rot

Ein Gericht in Baden-Württemberg hat einen Beschluss gekippt, der die Eröffnung einer Wettannahmestelle in St. Leon-Rot blockiert hatte. Die Landesregierung hatte die Genehmigung zunächst mit Verweis auf die Nähe zu einem Gymnasium verweigert. Das Urteil verpflichtet die Behörden nun, die notwendige Erlaubnis zu erteilen.

Der Antrag für die Wettannahmestelle war abgelehnt worden, weil sich in weniger als 500 Metern Entfernung ein Gymnasium befindet. Die zuständigen Stellen argumentierten, der Standort könnte Kinder und Jugendliche der Gefahr von Glücksspiel aussetzen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass das Gymnasium vor allem Sportlern aller Altersgruppen dient – nicht ausschließlich Minderjährigen.

Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass die Nachmittagsangebote des Gymnasiums nicht speziell auf junge Menschen ausgerichtet seien. Damit entkräfteten sie das Argument, die Wettannahmestelle stelle eine direkte Gefahr für minderjährige Besucher dar. Die betreffende Rechtsvorschrift zielt darauf ab, Jugendliche ab zwölf Jahren vor Glücksspielsucht zu schützen.

Öffentliche Unterlagen enthielten keine Angaben zum genauen Standort der Wettannahmestelle oder zu nahegelegenen Bildungseinrichtungen. Diese Informationslücke machte es unmöglich zu überprüfen, ob in der Umgebung auch Sportvereine für Erwachsene ansässig sind. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Freistaat möglicherweise noch vor dem Verwaltungsgericht Baden-Württemberg Berufung einlegen wird.

Die Entscheidung zwingt die Landesregierung, ihre Haltung zur Erteilung der Betriebserlaubnis zu überdenken. Sollte keine Berufung eingelegt werden, darf das Unternehmen in St. Leon-Rot eröffnen. Ausschlaggebend für den Fall war die Frage, ob die Aktivitäten des Gymnasiums ausreichend auf Minderjährige ausgerichtet sind, um die ursprüngliche Ablehnung zu rechtfertigen.