27 March 2026, 02:17

OLG Stuttgart kippt Müllers widersprüchliche AGB bei Online-Reservierung mit Abholung

Altes Vertragsdokument aus der Zeit des Deutschen Reichs mit schwarzem Hintergrund und einer pinken Blume, das einen verblassten Text enthält.

OLG Stuttgart kippt Müllers widersprüchliche AGB bei Online-Reservierung mit Abholung

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart klärt die Rechte von Verbrauchern beim Online-Bestellen mit Abholung im Geschäft. Im Mittelpunkt stand der Online-Shop von Müller, dessen widersprüchliche Vertragsbedingungen Kunden über ihre Widerrufsrechte und vertraglichen Verpflichtungen im Unklaren ließen. Das Gericht erklärte Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers für unwirksam – sie verstoßen gegen deutsches Recht.

Auf der Website von Müller konnten Kunden Waren online reservieren und später im Geschäft abholen. Die Bedingungen besagten einerseits, dass das Anklicken von "Jetzt reservieren" ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags darstelle. Eine andere Klausel behauptete jedoch, der Vertrag komme erst mit der Abholung und Bezahlung im Laden zustande.

Das OLG sah darin einen Widerspruch. Es urteilte, dass unklare Formulierungen den im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geforderten Grundsatz der "klaren und verständlichen" Gestaltung nicht erfüllen. Dennoch bestätigte das Gericht Müllers Recht, das gesetzliche Widerrufsrecht bei Abholbestellungen auszuschließen – da solche Aufträge nicht als Fernabsatzverträge gelten.

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Nach deutschem Recht haben Online-Käufer normalerweise ein gesetzliches Widerrufsrecht. Doch das OLG stellte klar: Dieses Recht greift nicht, wenn Kunden die Ware persönlich abholen. Die Richter betonten zwar die Notwendigkeit transparenter Vertragsbedingungen, erkannten aber an, dass Müller für Abholbestellungen spezifische Regeln festlegen darf.

Das Urteil kippt zwar Müllers verwirrende Klauseln, bestätigt aber die Händler-Praxis beim Widerrufsausschluss bei Abholung. Verbraucher, die online bestellen und im Geschäft abholen, verlieren damit ihr gesetzliches Rücktrittsrecht – vorausgesetzt, die Bedingungen sind eindeutig kommuniziert. Der Fall unterstreicht, wie entscheidend präzise Vertragsformulierungen im Online-Handel sind.

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